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LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2017 - 8 TaBVGa 363/17 |
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LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2017 - 8 TaBVGa 363/17 (https://dejure.org/2017,68386)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. März 2017 - 8 TaBVGa 363/17 (https://dejure.org/2017,68386)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 19
Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl - rechtsportal.de
BetrVG § 17 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940
Anspruch des Arbeitgebers auf Abbruch der Betriebsratswahl im Wege einstweiligen Rechtsschutzes
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch des Arbeitgebers auf Abbruch der Betriebsratswahl im Wege einstweiligen Rechtsschutzes
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 15.03.2017 - 55 BVGa 2489/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2017 - 8 TaBVGa 363/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10
Abbruch einer Betriebsratswahl
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2017 - 8 TaBVGa 363/17
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 - NZA 2012, 345 ), der sich das Beschwerdegericht anschließt, hat der Arbeitgeber - nur - einen Anspruch darauf, dass eine nichtige Betriebsratswahl nicht durchgeführt wird, während die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl für deren Abbruch nicht ausreicht, weil der Arbeitgeber andernfalls mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Unterlassungsanspruch mehr erreichen könnte als mit der gesetzlich vorgesehenen Wahlanfechtung. - LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 15 TaBV 1683/16
Ersetzung des eingesetzten Wahlvorstandes
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2017 - 8 TaBVGa 363/17
2.1 Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, die durch den Beteiligten zu 2) eingeleitete Wahl sei abzubrechen, weil er durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 ( 15 TaBV 1683/16) ersetzt worden sei, so übersieht sie, dass der Beschluss gemäß §§ 92 a, 72 a Abs. 4 ArbGG im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der bei dem Bundesarbeitsgericht anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Rechtskraft erlangt hat, so dass der Wahlvorstand zum Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz noch nicht ersetzt war.